Constans - Qualitätsfenster aus Polen

Garantiebedingungen

I. Firma CONSTANS sp. z o.o. mit dem Sitz in Kłodawa, ul.Gorzowska 11 (weiter genannt als ‚Garantiegeber‘ oder ‚Hersteller‘) gewährt hiermit eine Garantie im folgenden Umfang und Bereich:

  1. Fenster und Türen aus Kunststoff und Aluminium:

    a) Formstabilität der Profilen – 5 Jahre

    b) Dichtheit der Thermoscheiben – 5 Jahre

    c) Funktionalität der Beschläge – 5 Jahre

    d) Übrige Erzeugnisse, die eine zusätzliche Ausrüstung der Fenster bilden z. B.

    Vorsatzrollläden, Aufsatzrollläden, Steuerung, Elektroantriebe, Automatik usw. – 2 Jahre

  2. Die Garantiezeit beginnt mit dem Verkaufsdatum/Lieferung der Ware aus dem Lager des Garantiegebers, aber nicht später als 30 Tage nach dem Herstellungsdatum.

II. Die Garantie wird dem ersten Käufer gewährt, das heißt der Vertragspartei der zwischen ihr und dem Hersteller unterzeichneten Vertrags ist [weiter genannt als ‚der Käufer‘].

III. Die Garantie gilt im Land der Ausgabe der Waren an den Käufer oder eine andere Rechtsperson in seinem Namen und betrifft ausschließlich die im Gegenstand des Vertrages entstandenen Beschädigungen. Die Haftung des Garantiegebers ist auf die Rückzahlung des Warenwertes der mit der Garantie abgedeckten Ware beschränkt. Der Garantiegeber ist verpflichtet, die Richtigkeit der Garantieansprüche so schnell wie möglich, jedoch nicht später als innerhalb von 21 Tagen nach der Mitteilung, zu untersuchen. Im Fall des begründeten Garantieanspruches verpflichtet sich der Garantiegeber, die entstandenen Mängel kurzfristig, entsprechend der Feststellung der Ursachen und Bereitstellung der notwendigen Komponenten zur Ausbesserung der reklamierten Ware, nicht länger jedoch als 7 Wochen, zu beseitigen.

IV. Aus der Garantie ausgeschlossen sind:

  1. Beschädigungen, die durch unsachgemäße: Montage durch den Kunden oder die vom Hersteller nicht autorisierten Montagegruppen Gebrauch, Wartung oder Mangel an Wartung Lagerung entstanden sind.
  2. Sichtbare Fehler, solche wie: Kratzer, Brüche, mechanische Beschädigungen usw. Der Käufer ist verpflichtet, beim Einkauf und immer vor der Montage, die Menge und Qualität der Ware zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Ware sind dem Fahrer/ Lagerarbeiter/ Montageteam zu melden und auf den Abnahmeprotokoll oder auf den Lieferschein, unter Androhung des Verlustes der Garantierechte aus diesem Grund, einzutragen. Beim Feststellen der Mängel vor der Montage, ist die Montage, unter der Androhung des Verlustes der Garantie, bis diese Beschwerde untersucht wird, einzustellen .
  3. Die infolge der Zufallsereignisse, wie Naturkatastrophen, anormalen Wetterphänomene für diese Klimazone entstandenen Beschädigungen .
  4. Die durch Auswirkung der chemischen Mittel/Chemikalien entstandenen Beschädigungen.
  5. Mängel, die aus verstellten Beschlägen entstanden sind – die Einstellung der Beschläge gehört dem Käufer (laut der Montage- und Wartungsanleitung der Erzeugnisse).
  6. Zulässige Scheibenmängel, deren visuelle Beurteilung laut der geltenden Norm DIN-EN ISO 12543-6, DIN-EN 1096-1 durchgeführt wird.
  7. Scheibenbrüche, die durch externe Faktoren sowie Interferenz-, Anisotropie-Erscheinung, Farbenablenkung oder Sprossengeräusche verursacht sind.
  8. Die in den öffentlichen Gebäuden eingebaute Kunststoff-Türen.
  9. Erzeugnisse, die laut der Bedienungsanleitung der jährlichen Inspektion und Wartung nicht unterzogen sind. Diese Wartung ist beim Hersteller entgeltlich zu bestellen oder eine professionelle Firma damit zu beauftragen.

V. Das Grunddokument, das zu Garantieleistungen berechtigt, ist die Einkaufsrechnung. Beim Feststellen von Mängel, die von der Garantieleistung abgedeckt sind , ist Vorbringung einer Beschwerde eine Kopie der Einkaufsrechnung beizulegen. Die Beschwerden sind unverzüglich nach Erkennung der Mängel am Einkaufsort oder über Internet Webseite www.constans.de (Menu: Service) schriftlich zu melden, nachdem ein Formular mit Angaben der Mangelbeschreibung und den zur Identifizierung der Ware notwendigen Informationen ausgefühlt wird und die erforderlichen Kopien der Dokumente beigelegt werden.

VI. Die Garantie schließt die Rechte des Käufers, die sich aus den Bestimmungen über Mängelgewähr ergeben, nicht aus, schränkt sie nicht ein oder setzt sie nicht aus, wenn der Käufer ein Konsument im Sinne von Art. 221, 5564 und 5565 des Polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 38a des Gesetzes vom 30. Mai 2014 über Verbraucherrechte ist [weiter genannt als ‚Konsument‘]. In anderen Fällen ist Mängelgewähr ausgeschlossen.

VII. Der Käufer, der Konsument ist, kann im Falle des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn nicht vorgefertigte Artikel gekauft werden, die nach den Vorgaben des Konsumenten hergestellt wurden oder seinen individuellen Bedürfnissen entsprechen, und wenn die verkauften Waren untrennbar mit anderen Artikeln verbunden sind.

Garantiebedingungen

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